Allgemeine Einkaufsbedingungen HBK Fluid Service GmbH
1. Geltungsbereich
1.1 Für Lieferungen und Leistungen an HBK Fluid Service GmbH (nachfolgend HBK) gelten diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen, soweit nicht ausdrücklich andere – schriftliche – Vereinbarungen getroffen wurden.
1.2 Allgemeine Geschäftsbedingungen des Lieferanten, die den Einkaufsbedingungen der HBK widersprechen, gelten nur bei ausdrücklich schriftlicher Zustimmung von HBK. Die Einkaufsbedingungen sind nicht nur Bestandteil einer Vereinbarung mit dem Lieferanten, sie gelten zugleich für sämtliche späteren Vereinbarungen mit ihm, ohne dass es einer zusätzlichen Erklärung bedarf.
2. Bestellungen
2.1 Bestellungen und Änderungen oder Ergänzungen zu den Bestellungen der HBK bedürfen der Schrift- oder Textform. Dies gilt auch für die Aufhebung des Schriftformerfordernisses.
2.2 HBK ist berechtigt, ihre Bestellung kostenfrei zu widerrufen, wenn der Lieferant diese nicht innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt unverändert bestätigt.
2.3 HBK kann bestellte und bereits bezahlte Ware innerhalb eines Jahres nach Übergabe gegen Rückzahlung von 90% des Kaufpreises zurücksenden an Verkäufer, wenn sich diese Ware in Originalverpackung befindet. Verkäufer ist zur Zahlung erst nach Übergabe verpflichtet.
3. Fristen und Folgen von Fristüberschreitungen
3.1 Vereinbarte Fristen für die Lieferungen und Leistungen sind verbindlich. Sind Verzögerungen zu erwarten oder eingetreten, so muss HBK unverzüglich schriftlich informiert werden.
3.2 Wird auch nicht innerhalb einer von HBK gesetzten Nachfrist geliefert, ist HBK berechtigt, auch ohne Androhung die Annahme abzulehnen, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung oder Pflichtverletzung zu verlangen. Zum Rücktritt ist HBK auch dann berechtigt, wenn die Verzögerung nicht durch den Lieferanten zu vertreten ist. Durch Verzug, insbesondere durch eine deshalb notwendige anderweitige Eindeckung, entstehenden Mehrkosten sowie der Verzugsschaden sind durch den Lieferanten zu tragen.
3.3 Das Recht, eine vereinbarte Vertragsstrafe wegen nicht gehöriger Erfüllung zu verlangen (§ 341 BGB), behält sich HBK bis zur Schlusszahlung und bei Abnahme vor, ohne dass es einer weiteren ausdrücklichen Erklärung von HBK hierzu bedarf.
4. Preise
Die Preise schließen sämtliche Aufwendungen, Abgaben etc. im Zusammenhang mit den zu erbringenden Lieferungen und Leistungen ein.
5. Abwicklung und Lieferung
5.1 Unteraufträge dürfen nur mit Zustimmung von HBK vergeben werden, soweit es sich nicht lediglich um Zulieferung marktgängiger Teile handelt. Lieferabrufe sind hinsichtlich der Art und Menge der abgerufenen Ware sowie der Lieferzeit verbindlich. Teillieferungen bedürfen der Zustimmung von HBK.
5.2 Jeder Lieferung ist ein Lieferschein beizufügen, der Bestellnummer von HBK sowie die Bezeichnung des Inhalts nach Art und Menge angibt.
5.3 Die Lieferung der Ware erfolgt in der Regel in handelsüblicher Standardverpackung. Bei Verwendung von Mehrweg-Verpackungen hat der Lieferant die Verpackung leihweise zur Verfügung zur stellen. Der Lieferant hat jede Verpackung kostenfrei zurückzunehmen.
5.4 Bei Geräten sind eine technische Beschreibung und eine Gebrauchsanleitung in Deutsch kostenlos mitzuliefern. Bei Softwareprodukten ist die Lieferpflicht erst erfüllt, wenn auch die vollständige (systemtechnische und Benutzer-) Dokumentation übergeben ist. Bei speziell für HBK erstellten Programmen ist daneben auch der Quellcode zu liefern, soweit dies vereinbart ist. Zumindest ist der Bezugsort für den Quellcode anzugeben.
5.5 Werden Lieferungen oder Leistungen auf dem Betriebsgelände der HBK erbracht, sind Sicherheit, Arbeits-, Umwelt- und Brandschutz einzuhalten.
6. Rechnungen, Zahlungen
6.1 Rechnungen sind prüffähig, in 2facher Ausfertigung mit separater Post einzureichen, müssen Bestellnummer der HBK enthalten sowie den jeweiligen Mehrwertsteuervorschriften so entsprechen, dass Mehrwertsteuer als Vorsteuer für HBK abziehbar ist.
6.2 Der Anspruch auf das Entgelt wird 60 Tage nach Wareneingang (inkl. Erhalt aller Bescheinigungen, Prüfzeugnisse, Nachweise, Dokumentationen) und Erhalt der Rechnung zur Zahlung fällig. Als Zeitpunkt der Zahlung gilt derjenige Tag, an dem die Bank der HBK den Überweisungsauftrag erhalten hat. Bei Zahlung innerhalb von 10 Tagen erhält HBK 2% Skonto auf den Rechnungsbetrag, soweit nicht bessere Skonti vereinbart sind.
6.3 Zahlungen bedeuten keine Anerkennung der Lieferung oder Leistung als vertragsgemäß. Bei fehlerhafter oder unvollständiger Lieferung oder Leistung ist HBK unbeschadet sonstiger Rechte berechtigt, Zahlungen auf Forderungen aus der Geschäftsbeziehung in angemessenem Umfang bis zur ordnungsgemäßen Erfüllung zurückzuhalten.
6.4 Die Abtretung von Forderungen gegen HBK – soweit sie nicht Geldforderungen im kaufmännischen Verkehr betreffen – gegen HBK an Dritte ist ausgeschlossen.
7. Sicherheit, Umweltschutz
7.1 Lieferungen und Leistungen an HBK müssen den gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere den Sicherheits- und Umweltschutzbestimmungen einschließlich der Verordnung über gefährliche Stoffe, dem ElektroG und den Sicherheitsempfehlungen der zuständigen deutschen Fachgremien oder Fachverbände, z.B. VDE, VDI, DIN, abfallrechtlichen oder sonstigen Vorschriften entsprechen. Einschlägige Bescheinigungen, Prüfzeugnisse und Nachweise sind kostenlos in Deutsch mitzuliefern.
7.2 Der Lieferant ist verpflichtet, den aktuellen Stand der für seine Komponenten zutreffenden Richtlinien und Gesetze hinsichtlich von Stoffbeschränkungen (auch Chemikalien) zu ermitteln und einzuhalten. Er ist verpflichtet, verbotene Stoffe und Chemikalien nicht einzusetzen. Vermeidungs- und Gefahrstoffe laut den geltenden Gesetzen und Richtlinien sind auf den Spezifikationen durch den Lieferanten anzugeben. Falls zutreffend sind die Sicherheitsdatenblätter bereits mit den Angeboten und bei der jeweiligen Erstbelieferung mit dem Lieferschein (mindestens in Deutsch oder Englisch) abzugeben. Hinweise über Überschreitungen von Stoffeinschränkungen und Lieferung von Verbotsstoffen sind HBK umgehend mitzuteilen. Dasselbe gilt von Produktrückrufen oder neuesten Erkenntnissen, welche sich allgemein auf deren Benutzung oder abstrakte Gefährlichkeit beziehen.
7.3 Bei Lieferungen und beim Erbringen von Leistungen ist der Lieferant allein für die Einhaltung der Unfallverhütungsvorschriften verantwortlich. Danach erforderliche Schutzvorrichtungen sowie etwaige Anweisungen des Herstellers sind kostenlos mitzuliefern.
8. Import- und Exportbestimmungen, Zoll
8.1 Bei Lieferungen und Leistungen, die aus einem der EU angehörenden Land außerhalb Deutschlands erfolgen, ist die EU-Umsatzsteuer- Identifikations-Nr. anzugeben.
8.2 Importierte Waren sind verzollt zu liefern. Der Lieferant ist verpflichtet, im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1207 / 2001 auf seine Kosten geforderte Erklärungen und Auskünfte zu erteilen, Überprüfungen durch die Zollbehörde zuzulassen und erforderliche amtliche Bestätigungen beizubringen.
8.3 Er ist verpflichtet, HBK über etwaige Genehmigungspflichten bei (Re-) Exporten gemäß deutschen, europäischen und US-amerikanischen Ausfuhr und Zollbestimmungen sowie Ausfuhr- und Zollbestimmungen des Ursprungslands der Waren und Dienstleistungen ausführlich und schriftlich zu unterrichten.
9. Gefahrübergang, Abnahme, Eigentumsrechte
9.1 Unabhängig von der vereinbarten Preisstellung geht die Gefahr bei Lieferung ohne Aufstellung oder Montage mit Eingang bei der von HBK angegebenen Lieferanschrift und bei Lieferung mit Aufstellung oder Montage mit erfolgreichem Abschluss der Abnahme auf HBK über. Die Inbetriebnahme, Entgegennahme oder Nutzung ersetzen keine Abnahmeerklärung von HBK. Die Frist der Abnahmepflicht von HBK beträgt vier Wochen ab Anzeige der Fertigstellung und Übergabe der vollständigen Dokumentation durch den Lieferanten.
9.2 Das Eigentum an gelieferten Waren geht nach Bezahlung auf HBK über. Jeder verlängerte oder erweiterte Eigentumsvorbehalt ist ausgeschlossen.
10. Untersuchungs- und Rügeobliegenheit, Untersuchungsaufwand
10.1 Eine Wareneingangskontrolle findet im Hinblick auf offenkundige Mängel statt. Sind die Waren verpackt, gelten Mängel bei der Annahme als nicht offenkundig. Verborgene Mängel kann HBK rügen, sobald diese nach den Gegebenheiten des ordnungsgemäßen Geschäftsablaufs festgestellt werden. Der Lieferant verzichtet auf den Einwand der verspäteten Mängelrüge für alle innerhalb von vierzehn Tagen ab Feststellung gerügten Mängel.
10.2 Sendet HBK mangelhafte Ware zurück, so ist HBK berechtigt, den Rechnungsbetrag zurück zu belasten zzgl. einer Aufwandspauschale von 5 % des Preises der mangelhaften Ware. Den Nachweis höherer Aufwendungen behält sich HBK vor. Der Nachweis geringerer oder keiner Aufwendungen bleibt dem Lieferanten vorbehalten.
11. Gewährleistung für Sach- und Rechtsmängel
11.1 Mangelhafte Lieferungen sind unverzüglich durch mangelfreie Lieferungen zu ersetzen und mangelhafte Leistungen mangelfrei zu wiederholen. Im Falle von Entwicklungs- oder Konstruktionsfehlern ist HBK berechtigt, sofort die in Ziffer 11.3 vorgesehenen Rechte geltend zu machen.
11.2 Während der Zeit, in der sich der Gegenstand der Lieferung oder Leistung zum Zwecke der Gewährleistung nicht im Besitz der HBK befindet, trägt der Lieferant die Gefahr.
11.3 In dringenden Fällen (insbesondere bei Gefährdungen oder zur Abwehr außergewöhnlich hoher Schäden oder zur Abwehr von Personenschäden oder zur Schadensminderung), zur Beseitigung geringfügiger Mängel sowie im Fall des Verzugs mit der Beseitigung eines Mangels ist HBK berechtigt, nach vorhergehenden Information und Ablauf einer der Situation angemessen kurzen Nachfrist, auf Kosten des Lieferanten den Mangel selbst zu beseitigen oder beseitigen zu lassen. Dies gilt auch, wenn verspätet geliefert oder geleistet wird, und HBK Mängel sofort beseitigen muss, um eigenen Lieferverzug zu vermeiden.
11.4 Die Verjährungsfrist für Ansprüche der HBK aus Sachmängeln beträgt 36 Monate ab Gefahrübergang gemäß Ziffer 9.1; die Verjährungsfrist für Ansprüche aus Rechtsmängeln beträgt zehn Jahre ab Gefahrübergang gemäß Ziffer 9.1. Der Lauf der Verjährungsfrist wird gehemmt für den Zeitraum, der mit Absendung der Mängelanzeige von HBK beginnt und mit Erfüllung des Mängelanspruchs von HBK endet.
11.5 Hat der Lieferant entsprechend Plänen, Zeichnungen oder sonstigen besonderen Anforderungen zu liefern oder leisten, so gilt die Übereinstimmung der Lieferung oder Leistung mit den Anforderungen als ausdrücklich zugesichert.
12. Wiederholte Pflichtverletzungen
Werden im Wesentlichen gleiche oder gleichartige Lieferungen oder Leistungen nach schriftlicher Abmahnung erneut mangelhaft oder verspätet erbracht, ist HBK zum Rücktritt berechtigt. Das Rücktrittsrecht – aber nicht die Erklärung – umfasst in diesem Fall auch solche Lieferungen und Leistungen, die aus diesem oder einem anderen Vertragsverhältnis zukünftig noch zu erbringen sind (cross default).
13. Freistellung bei Sach- und Rechtsmängeln
HBK wird von sämtlichen Ansprüchen freigestellt, die Dritte – gleich aus welchem Rechtsgrund– wegen eines Sach- oder Rechtsmangels oder eines sonstigen Fehlers einer gelieferten Sache oder Rechtes gegen HBK erheben. Die notwendigen Kosten einer Rechtsverfolgung durch HBK sind ebenfalls zu erstatten. Es kann ein angemessener Vorschuss verlangt werden.
14. Urheberrecht, Patente, Technische Unterlagen, Werkzeuge, Fertigungsmittel
14.1 Von HBK zur Verfügung gestellte technische Unterlagen, Werkzeuge, Werknormblätter, Fertigungsmittel usw. bleiben Eigentum der HBK; alle Marken-, Urheber- und sonstigen Schutzrechte bleiben bei HBK. Alle übergebenden Dokumente einschließlich aller Duplikate sind sofort nach Ausführung der Bestellung unaufgefordert zurück zu geben; insoweit besteht gegenüber HBK kein Zurückbehaltungsrecht. Die vorgenannten Gegenstände dürfen nur zur Ausführung der Bestellung von HBK verwendet und unbefugten Dritten nicht überlassen oder sonst zugänglich gemacht werden. Eine Vervielfältigung ist nur insoweit zulässig, als es zur Ausführung der Bestellung erforderlich ist. Die Erfüllung dieser Pflicht ist schriftlich vom Lieferanten zu bestätigen.
14.2 Werden die in Ziffer 14.1 Satz 1 genannten Gegenstände teilweise oder ganz auf Kosten von HBK hergestellt, so gilt Ziffer 14.1 entsprechend, wobei HBK mit der Erstellung seinem Anteil an den Herstellungskosten entsprechend (Mit-) Eigentümer bzw. Miturheber wird und an den Rechten des Lieferanten eine unentgeltliche, für die Zwecke des Vertrages bestimmte, auf den hergestellten Gegenstand beschränkte, mit ihm übertragbare Nutzungslizenz erhält. Der Lieferant verwahrt diese Gegenstände und Rechte unentgeltlich für HBK. HBK kann jederzeit ihre Rechte in Bezug auf den Gegenstand unter Ersatz noch nicht amortisierter Aufwendungen erwerben und den Gegenstand herausverlangen. Ein Zurückbehaltungsrecht ist ausgeschlossen.
14.3 Der Lieferant ist verpflichtet, vorgenannte Gegenstände unentgeltlich zu pflegen, zu unterhalten und normalen Verschleiß zu beheben. Werden zur Ausführung einer Bestellung von HBK Unterlieferanten mit der Herstellung von Werkzeugen und Mustern beauftragt, tritt der Lieferant seine künftigen Forderungen gegen den Unterlieferanten auf Übereignung der Werkzeuge und Muster ab. HBK nimmt diese Abtretung auch in dinglicher Hinsicht an.
14.4 Kann der Lieferant erkennen, dass sich die die in Ziffer 14.1 Satz 1 genannten Gegenstände für den von HBK beabsichtigten Zweck nicht eignen oder bedingt untauglich sind, hat er HBK hiervon unverzüglich zu informieren.
1.45 Der Lieferant versichert, Eigentümer der an HBK gelieferten Gegenstände und Sachen zu sein.
15. Beistellung von Material
15.1 Von HBK geliefertes Material bleibt deren Eigentum und ist vom Lieferanten unentgeltlich und mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns getrennt von seinem sonstigen Vermögen zu verwahren und als Eigentum von HBK zu kennzeichnen. Es darf nur zur Durchführung der Bestellung von HBK verwendet werden. Beschädigungen am beigestellten Material sind vom Lieferanten zu ersetzen und an HBK zu übereignen. Im Falle der Geltendmachung von Rechten Dritter daran beim Lieferanten oder Unterlieferanten ist HBK unverzüglich zu informieren und der Dritte auf das Eigentum von HBK hinzuweisen.
15.2 Wird das beigestellte Material verarbeitet, so erfolgt diese Tätigkeit für HBK als Ausführenden. HBK wird unmittelbar Eigentümer der hierbei entstandenen neuen Sachen. Macht das beigestellte Material nur einen Teil der neuen Sachen aus, steht HBK Miteigentum an den neuen Sachen in dem Anteil zu, der dem Wert des darin enthaltenen beigestellten Materials und des von HBK verwendeten Know-hows entspricht.
16. Vertraulichkeit
16.1 Der Lieferant ist verpflichtet, alle nicht offenkundigen kaufmännischen und technischen Einzelheiten, die ihm durch die Geschäftsbeziehung bekannt werden, vertraulich zu behandeln und nicht an Dritte weiterzugeben.
16.2 Die Herstellung für Dritte, die Schaustellung von speziell für HBK, insbesondere nach deren Plänen, Zeichnungen, Rechten oder sonstigen besonderen Anforderungen gefertigten Erzeugnissen, Veröffentlichungen betreffend die Bestellungen und Leistungen sowie die Bezugnahme auf diese Bestellung gegenüber Dritten, bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung von HBK.
16.3 HBK speichert personenbezogene Daten, die mit der Geschäftsbeziehung zum Lieferanten zusammenhängen.
17. Sonstiges
17.1 Erfüllungsort ist Hennigsdorf.
17.2 Gerichtsstand ist, sofern der Lieferant Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen sind, der Sitz der HBK. HBK ist jedoch berechtigt, den Lieferanten auch an seinem Sitz in Anspruch zu nehmen.
17.3 Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts und der Verweisungsvorschriften des deutschen Internationalen Privatrechts.
17.4 Sollten einzelne Klauseln dieser Allgemeinen Einkaufsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein, so berührt das die Wirksamkeit der übrigen nicht.