Allgemeine Werkvertragsbedingungen HBK Fluid Service GmbH für Verträge mit Unternehmern

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A. Allgemeines

  1. Für die Maschinenarbeiten der HBK Fluid Service GmbH (nachfolgend
    „HBK“) gelten diese Bedingungen. Die Bedingungen sind nicht nur Bestandteil einer Vereinbarung mit dem Besteller, sie gelten zugleich für sämtliche späteren Vereinbarungen über Maschinenarbeiten mit dem Besteller, ohne dass es einer zusätzlichen Erklärung bedarf.
  2. Schadensersatzansprüche werden ausgeschlossen, soweit sie nicht auf grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz oder auf der Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten (Kardinalspflichten) oder Beschaffenheitsangaben beruhen oder garantierte Ansprüche betreffen oder die Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit betreffen. Das gleiche gilt für sämtliche gegen die gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen der HBK in Betracht kommenden Ansprüchen. Die Haftung ist auf die Haftpflichtsumme der Betriebshaftpflichtversicherung der HBK in handelsüblicher Höhe von Euro 1 Mio. je Schadensfall und insgesamt Euro 2 Mio. pro Jahr bei Sachschäden und bei Personenschäden in Höhe von Euro 2 Mio. je Schadensfall und insgesamt Euro 4 Mio. pro Jahr beschränkt. Für Vermögensschäden ist die Haftung beschränkt auf den 2,5fachen Betrag eines Werklohnes des jeweiligen Werkvertrages beschränkt. HBK unterrichtet den Besteller von sich aus über andere Schadensfälle des jeweiligen Jahres und wird gegebenenfalls auf Verlangen des Bestellers nachversichern, wenn sich das vertragstypische Schadensrisiko nicht in den Haftungssummen widerspiegelt. Der Besteller hat HBK darauf hinzuweisen, wenn diese Deckungssummen sein typisches Schadensrisiko nicht widerspiegeln. Die Haftungsbegrenzungen gelten auch für im Werkvertrag benannte Mitversicherte sowie für die Arbeitnehmer des Vermieters im Verhältnis zum Mieter.
  3. Andere und diesen AGBs widersprechende AGBs werden nicht Vertragsbestandteil, soweit sie nicht HBK begünstigen. Wenn sie begünstigen, werden nur die HBK begünstigen Teile Vertragsbestandteil. Andere als die genannten Bedingungen werden nicht Vertragsbestandteil, auch wenn HBK ihrer Einbeziehung nicht ausdrücklich widerspricht.

B. Ausführung der Arbeiten, Gewährleistung

  1. Der Besteller hat HBK unverzüglich Gelegenheit zu geben, Mängel zu beseitigen, die HBK zu vertreten hat. Dasselbe gilt uneingeschränkt bei zugesicherten Eigenschaften. HBK darf vor Minderung und Rücktritt mehrere – mindestens zwei – Nachbesserungsversuche unternehmen, soweit dies dem Besteller zumutbar ist.
  2. Arbeitsmöglichkeiten mit den Maschinen müssen über die gesamte Arbeitszeit hinweg gewährt werden. Hausordnungen oder Vereinbarungen sind derart anzupassen oder entsprechende Ausnahmen zu gewähren, dass HBK ungestört arbeiten kann. Etwaige Unterlagen sind vor Vertragsschluss durch den Besteller an HBK zu reichen. Nicht übergebene Unterlagen bedeuten, dass keine die Arbeitsmöglichkeiten beeinträchtigenden Bedingungen vorhanden sind.
  3. Zu gewähren sind weiterhin: Zufahrt- und Standmöglichkeiten für Fahrzeuge der Abmessungen (Länge = 10m, Höhe = 3,9m, Gesamtgewicht = 40t). Etwaige öffentlich-rechtliche oder privatrechtliche Genehmigungen für die Aufstellung, die Arbeit an der Anlage/dem Werk sowie diejenigen, die nicht durch HBK ohne Arbeit am Werk innezuhaben sind, sind durch den Besteller zu besorgen.
  4. Sicherungsmaßnahmen zur Wahrung der Unfallverhütungsvorschriften werden vom Besteller getroffen. HBK weist von sich aus auf maschinenspezifische Besonderheiten dabei hin.
  5. Beleuchtung, Strom und Wasseranschluss werden vom Besteller gestellt. Die Dimensionen der Anschlüsse werden dem Besteller möglichst eine Woche vor Arbeitsbeginn mitgeteilt. Bei ungeeigneter Witterung (t<5Grad C) kann die Arbeit systembedingt ausgesetzt werden müssen. Der Zeitraum zur Fertigstellung verlängert sich dann entsprechend um den Zeitraum der Aussetzung. Soweit dieser Aussetzungszeitraum einen Monat überschreitet, kann der Vertrag von beiden Seiten mit einer Frist von zwei Wochen zum Monatsende gekündigt werden.
  6. Werklieferungsverträge mit Unternehmern stehen unter Selbstbelieferungsvorbehalt. Fristen von Unternehmern gegen HBK beginnen erst nach Selbstbelieferung zu laufen, wenn nichts anderes vereinbart ist.
  7. Die Gefahr geht bereits nach Fertigstellung des Werkes, im Falle der Teilfertigstellung mit der Fertigstellung des Teiles über, wenn der Besteller die tatsächliche Gewalt oder Mitgewalt darüber erlangt hat.
  8. Bei Volumenabrechnungen können Mengen auch durch Umrechnung bekannter Volumina für bestimmte Mengen ermittelt werden. Werden mehr Mengen als vereinbart ermittelt, werden diese im gleichen Verhältnis nachberechnet. Werden weniger Mengen als vereinbart ermittelt, erfolgt keine mindernde Nachberechnung.
  9. Bei Abrechnung nach Pauschalpreisen gilt folgendes: Werden dem Pauschalpreis eine bestimmte Menge oder eine bestimmte Zeit zugrunde gelegt, erhöht sich die Vergütung von HBK entsprechend um den Prozentbetrag, um den die pauschale bestimmte Menge oder Zeit um mehr als 10% überschritten wird. Bei einer Verringerung bleibt eine Minderung der Vergütung von HBK außer Betracht.

C. Berechnung und Zahlung des Werklohns, Abtretung zur Sicherung der Werkforderung

  1. Grundlage für die Berechnung des Werklohnes sind die Angaben in der Preisliste, die zum Zeitpunkt des Abschlusses des Vertrages gilt und dem Besteller bekannt ist, sofern im Vertrag nichts anderes vereinbart wird.
  2. Alle Preise sind zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer zu zahlen, soweit diese nicht bereits vertraglich vereinbart wurde.
  3. Sämtliche Warte-, Be- und Entladezeiten sowie ggf. erforderliche Zeiten für Geräteeinweisungen für bestellereigenes Personal sind vom Besteller zu tragen. Auf- und Abbaukosten sowie Kosten für etwaige Krangestellung sind ebenfalls vom Besteller zu tragen und werden anhand von Angaben auf Stundenzetteln abgerechnet, die vom Besteller bestätigt, anderenfalls vom Beauftragten HBKs festgehalten werden. Der Beauftragte der HBK ist berechtigt, den Werkvertrag fristlos zu kündigen oder die Leistungen der HBK zurückzubehalten, wenn der Besteller den Stundenzettel nicht am Übergabeort sofort unterschreibt.
  4. Die Kosten für verwendete Hilfs- und Betriebsstoffe (Befestigungsmaterial, Strom, Verschleißteile und Ersatzteile u. ä.) werden gesondert berechnet und sind vom Besteller zu tragen.
  5. Werden während der Vertragsdauer die Preise verändert, so ist vereinbart, daß HBK den Preis nach Ablauf eines Monats nach der Änderung anhand der dann gültigen Preisliste fordern darf. Beide Vertragsparteien sind berechtigt, bis zum Ablauf dieses Monats den Vertrag zu kündigen, wenn keine Preiseinigung zustande kommt. HBK kündigt die Preiserhöhung spätestens eine Woche vorher an.
  6. Forderungen der HBK sind sofort nach Abnahme und Zugang einer Rechnung fällig. Wird in der Rechnung der HBK eine nach dem Kalender bestimmte Frist festgesetzt, so befindet sich der Besteller nach Ablauf dieser Frist für die Zahlung im Verzug, soweit bereits eine Abnahme erfolgt ist. Dieses gilt unabhängig davon, daß spätere Zahlungsaufforderungen folgen können. Ohne Fristsetzung sind Zahlungen sofort fällig, der Besteller befindet sich dann nach einer Woche im Zahlungsverzug. HBK steht das Recht zu, einen höheren Schaden geltend zu machen.
  7. Die Sondervereinbarungen über den Preis, die zugunsten des Bestellers von der gültigen Preisliste abweichen, gelten nur bei Einhaltung folgender Bedingungen:
    a) Der Besteller muss die laufenden Rechnungen/Zwischenrechnungen innerhalb der jeweils gesetzten Frist bezahlen.
    b) Wird keine der Bedingungen oder nur eine Bedingung erfüllt, so gelten die Preise der beim Vertragsschluß gültigen Preisliste von Anfang an als vereinbart.
  8. Der Besteller tritt zur Sicherung aller bestehenden und künftigen Werklohnforderungen in Höhe des vereinbarten Werklohnes abzüglich einer gezahlten Kaution oder Anzahlung oder unbedingten, unbefristeten und unbeschränkten Sicherheitsleistung die ihm zustehenden oder künftigen Forderungen gegenüber Dritten, bei denen er oder Dritte die Werkleistung der HBKeinsetzen oder erbringen, an HBK ab, die diese Abtretung auch in dinglicher Hinsicht annimmt. Die Abtretung erfolgt nur erfüllungshalber. HBK verpflichtet sich, in Höhe der durch den Dritten gezahlten Beträge den Besteller von seiner Forderung gegenüber HBK freizustellen. Erfüllt der Dritte den an HBK abgetretenen Anspruch durch Leistung an den Besteller, so ist der Besteller Treuhänder und hat das so erlangte unverzüglich an HBK abzuführen.
    Wird der Besteller Eigentümer des Werkes, vereinbaren Besteller und HBK bereits jetzt, dass HBK am Werk ein Pfandrecht wegen ihrer bestehenden oder künftigen Werklohnforderung am Werk in dieser Höhe zustehen soll. HBK nimmt die Bestellung des Pfandrechts für die künftige oder bestehende Forderung am Werk an.
  9. Eine Aufrechnung mit der Forderung der HBK ist nur dann zulässig, wenn dem Besteller ein rechtskräftig festgestellter oder vor Gericht gebrachter entscheidungsreifer Anspruch gegen HBK zusteht oder der Anspruch von HBK unbestritten ist. Das Zurückbehaltungsrecht ist im gewerblichen Bereich gegenüber HBK ausgeschlossen, soweit dem Besteller nicht ein rechtskräftig festgestellter oder vor Gericht gebrachter entscheidungsreifer Anspruch gegen HBK zusteht oder der Anspruch nicht durch HBK bestritten ist. In jedem Falle ist es HBK einen Monat vor seiner Ausübung anzukündigen, soweit dies möglich ist.
  10. HBK behält sich bis zur Bezahlung durch den Besteller das Eigentum an den gelieferten Sachen vor, wenn diese nicht fest mit Sachen oder Grund und Boden verbunden sind.
  11. Leistet der Besteller nicht nach Mahnung mit Fristsetzung vereinbarte Abschlagszahlungen, so ist HBK berechtigt, den Vertrag fristlos zu kündigen und Schadensersatz wegen Nichterfüllung der ganzen Verbindlichkeit des Bestellers zu verlangen, soweit der Besteller Unternehmer ist. Das gleiche gilt nach Mahnung mit Fristsetzung für den Fall, daß sich der Besteller aus anderen Verträgen mit HBK im Zahlungsverzug befindet.
  12. Wenn Tatsachen vorliegen, aus denen Zahlungsschwierigkeiten des Bestellers erkennbar sind, kann HBK die Stellung einer geeigneten Sicherheit verlangen, soweit nicht anderweitig Sicherheit durch den Besteller geleistet wird. Dieses Recht kann der Besteller durch Stellung einer Kaution in Forderungshöhe abwenden. Bis zur Stellung der Sicherheit ist HBK zur Zurückbehaltung ihrer Leistung berechtigt.

D. Pflichten des Bestellers in besonderen Fällen

  1. Der Besteller ist verpflichtet, Vorkehrungen und Schutzmaßnahmen dafür zu treffen, dass die Maschinen, das Material und das Werk nicht dem Zugriff unbefugter Dritter ausgesetzt ist, notfalls durch mobile Einzäunung oder Bewachung.
  2. Die Abtretung der Rechte aus dem Vertrag bedarf ebenso der Zustimmung von HBK wie das Einräumen von Rechten irgendwelcher Art gegenüber Dritten am Werk.
  3. Für den Fall, daß Dritte Rechte in Form von Pfändungen oder andere Rechte am Werk geltend machen, ist der Besteller verpflichtet, HBK unverzüglich durch Einschreiben davon zu unterrichten und den Dritten von dem bestehenden Pfandrecht in Kenntnis zu setzen.
  4. Bei Verstoß gegen die vorgenannten Pflichten ist der Besteller für die HBK daraus entstehenden Schäden ersatzpflichtig.
  5. Der Besteller stellt HBK wegen urheberrechtlicher Fragen bei der Herstellung des Werkes von der Haftung frei, soweit die Haftung HBKs deswegen nicht auf grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz oder auf der Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten beruht oder HBK als Verkäufer die Urheberrechtsverletzung zu vertreten oder das Urheberrecht garantiert hat.
  6. HBK ist zur Lagerung und Sicherung von Material und Maschinen für den Umfang ihrer Leistung am Ausführungsort der Werklieferung / des Werkes berechtigt. Der Besteller hat Mehrkosten zu tragen, die HBK dafür entstehen, wenn dies nicht möglich ist.

E. Abnahme / Vollendung / Fristen

  1. Das Abnahmeverlangen der HBK besteht auch im Vorlegen eines Rapport-, Ablieferungs- oder Wiegescheines oder einer Rechnung oder einer Teilrechnung oder einer Schlussrechnung. Die Frist des Bestellers zur Abnahme beträgt 5 Werktage nach Zugang des Abnahmeverlangen der HBK, falls nicht anders vereinbart und der Besteller Unternehmer ist.
  2. Wird das Werk des Bestellers durch HBK für einen Dritten hergestellt, gilt dessen Abnahme im Verhältnis zum Besteller auch im Verhältnis zwischen HBK und Besteller als Abnahme. Dasselbe gilt von einer Vollendung sowie von Teilabnahmen und Teilvollendungen.
  3. Die Frist nach § 641 Abs. 2 Nr. 3 BGB beträgt fünf Werktage, wenn der Besteller Unternehmer ist.
  4. Der Abnahme steht eine Fertigstellungsbescheinigung nach § 641a BGB in der weggefallenen alten Fassung gleich.
  5. Der Abnahme / Teilabnahme stehen durch den Besteller oder seinen Angestellten unterzeichnete Rapportscheine der HBK oder sonstiger Scheine gleich.
  6. Für Mängelrügen gilt bei Unternehmern § 377 HGB, wenn nicht bei der Abnahme der Mangel bereits erkennbar war.

F. Verlust oder Beschädigung der Maschinen, wenn diese beim Besteller gelagert sind

  1. Im Schadensfall hat der Besteller HBK unverzüglich schriftlich über Umfang, Hergang und Beteiligte des Schadensereignisses zu unterrichten. Bei Diebstahl oder größeren Beschädigungen ist eine Anzeige bei der Polizei zu erstatten.
  2. Bei zu vertretenem Verlust hat der Besteller neben Schadensersatz und den Wiederbeschaffungswert der Maschine zu leisten. Der Besteller kann den Schadensersatz jedoch auf eine gleichwertige Maschine beschränken, wenn diese am Markt verfügbar ist. Gleichwertig ist diese, wenn Betriebsstunden und Allgemeinzustand nicht mehr als 5% von der zu ersetzenden Maschine abweichen. Ein Vorteilsausgleich durch HBK findet nur dann statt, wenn die zu ersetzende Maschine älter als 7 Jahre war.
  3. Diese Ersatzpflicht besteht auch im Falle einer vom Besteller zu vertretenen Beschädigung, wenn der Umfang der Beschädigung einem wirtschaftlichen Totalverlust gleichkommt.
  4. Für sonstige Beschädigungen ist der Besteller in Höhe der Reparaturkosten schadensersatzpflichtig.
  5. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens durch HBK wird dadurch nicht ausgeschlossen oder beschränkt.
  6. Soweit Maschinen von HBK vereinbarungsgemäß zwischen Arbeitsende und Arbeitsaufnahme verbleiben, bewacht Besteller diese bis Arbeitsaufnahme.

G. Weitere Voraussetzungen

  1. Wünscht der Besteller den Abschluss einer weiteren Versicherung durch HBK, so ist dieses schriftlich zu vereinbaren, Versicherungsprämien sind vom Besteller zu tragen.
  2. Bei Abschluss eines Versicherungsvertrages mit einem Dritten über das mit HBK oder dem Werk bestehende Schadensrisiko tritt der Besteller seine Rechte gegen den Versicherer an HBK zur Sicherung von deren Forderungen ab und zeigt die Abtretung dem Versicherer an. HBK nimmt die Abtretung auch in dinglicher Hinsicht an und erklärt, Ansprüche nur in Höhe ihrer Forderungen gegen den Besteller geltend zu machen. HBK wird vom Besteller ermächtigt, die Abtretung anzuzeigen.
  3. Personal der HBK ist in die besonderen Gegebenheiten des Einsatzortes unter Berücksichtigung des Einsatzes der HBK äußerst sorgfältig durch den Besteller nach Absprache mit HBK einzuweisen. Notfalls hat der Besteller sich entsprechende Informationen auf eigene Kosten durch Sachverständige zu beschaffen.
  4. Der Besteller bleibt Eigentümer des durch die Maschinen transportierten Materials oder Abfalls oder Altflüssigkeiten und muss, falls erforderlich, dem vor Ort vorhandenen Bedienpersonal HBKs alle öffentlich-rechtlichen und privatrechtlichen Genehmigungen oder Anweisungen nachweisen.

H. Sonstige Bestimmungen

Erfüllungsort und Gerichtsstand für sämtliche sich zwischen den Vertragsparteien aus dem Vertrag ergebenden Verpflichtungen bzw. Streitigkeiten ist, soweit der Besteller Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich rechtliches Sondervermögen ist, sowie für den Fall, daß der Besteller keinen Gerichtsstand im Inland hat, der Geschäftssitz HBKs.